Fahrrad, Leben, Leidenschaft

Satzung des RADCLUB  ASCHEN (R C A) von 1979 e.v.

Fassung 07.01.2016

§ 1

  1. Der Radclub führt den Namen: RADCLUB ASCHEN (R C A) von 1979 e. V.
  2. Der Club ist eine freie parteipolitisch ungebunden, überkonfessionelle Gemeinschaft von Personen beiderlei Geschlechts.
  3. Der Club hat seinen Sitz in Diepholz, Ortsteil Aschen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts einzutragen.

§ 2   

  1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   „Steuerbegünstigte Zwecke“ und zum Wohl der Allgemeinheit.
  2. Der Club ist überkonfessionell und parteipolitisch ungebunden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Ausbreitung und Förderung des Radsports;
    2. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen;
    3. aktiven Radsport betreiben, Schwerpunkt im Breitensport;
    4. Förderung des Erwerbs des Radsportabzeichens.
  4. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Clubs.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

      § 3

  1. Der Club besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Fördermitglieder und Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied des Clubs können werden: Personen, die dem Zweck und Ziele des Clubs bejahen.
  3. Wer Mitglied werden will, hat dies schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der  Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Lehnt der Vorstand den  Antrag ab, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats verlangen, dass die Clubversammlung entscheidet. Deren Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Auflösung
    4. Tod
  5. Mitglieder des Clubs können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum  Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung muss mittels eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.
  6. Mitglieder des Clubs, die ihre Beitragspflicht nicht oder wiederholt säumig erfüllen, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Clubs gröblich schädigen, können aus dem Club ohne Einhaltung einer Frist ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Clubversammlung.
  7. I.  Zu Ehrenmitgliedern des Clubs können Personen von der Clubversammlung gewählt werden, die sich um die Förderung des Clubs oder zum Wohl der Allgemeinheit verdient gemacht haben.

   
§ 4

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Club bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere:
    1. die Beschlüsse der Organe des Clubs auszuführen;
    2. den Club über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung
    3. aus dem Bereich der Wohltätigkeit zu unterrichten;
    4. den Einladungen zu den Clubversammlungen und zu den entsprechenden Veranstaltungen zu folgen;
    5. die vom Club festgesetzten Beiträge zu leisten.

§ 5

  1. Die Organe des Clubs sind:
    1. die Clubversammlung
    2. der Vorstand.
  2. Die Clubversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie ist auch einzuberufen, wenn es der Vorstand oder ¼ der Mitglieder verlangen.
  3. Die Clubversammlung setzt sich aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern des Clubs zusammen.
  4. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied mit einer Stimme, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  5. Die Clubversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
  6. Die Clubversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig, wenn nach Abs. V. ordnungsgemäß geladen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet.
  7. Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs darf jedoch nur abgestimmt werden, wenn mindestens die Hälfte (50 %) der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist im Falle des Abs. VII. weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist die Clubversammlung zu Abs. VII. nicht beschlussfähig. Es ist eine neue Versammlung einzuberufen. In dieser kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder nach Abs. VII. abgestimmt werden. Hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen. Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
  8. Wenn wenigstens zehn stimmberechtigte Mitglieder des Clubs erklären, dass eine zur Behandlung anstehende Frage für sie grundsätzlich Bedeutung hat, kann gegen Ihren Willen ein Beschluss über diese Frage nicht gefasst werden. Zu Grundsatzfragen können nur solche Fragen geklärt werden, die in der religiös-weltanschaulichen Einstellung der Antragsteller begründet sind. Satzungsänderungen außer § 2, Beitragsfragen, Personalfragen und Wahlen können nicht zu Grundsatzfragen erklärt werden.
  9. Über den Ablauf einer Clubversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift ist der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen.

§ 6

  1. Die Aufgaben der Clubversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstandes, der sich aus dem
      • Vorstandssprecher
      • Geschäftsführer
      • Radtourenwart
      • Radtourenwart (permanent) zugleich Jugend  zusammensetzt.
      (Aufgaben, wer innerhalb des Vorstandes welchen Posten belegt, werden im Vorstand festgelegt.)
  2. Wahl von 2 Kassenprüfern, von denen jährlich einer ausgetauscht werden muss
  3. Beschlussfassung über den jährlichen Rechenschaftsbericht und  Entlastung des  Vorstandes
  4. Genehmigung des Haushaltsplanes
  5. Beschlussfassung über Vorschläge des Vorstandes
  6. Beschlussfassung über die Beitragsfestsetzung
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs


§ 7

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem Vorstandssprecher
    • dem Geschäftsführer
    • dem Radtourenwart
    • dem Radtourenwart (permanent) zugleich Jugendwart
    Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit für sich allein vertretungsberechtigt.Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstandssprecher und dem Geschäftsführer.

§ 8

  1. Dem Vorstand obliegt:
  2. die Festsetzung der Richtlinien, nach denen die Aufgaben des Clubs erfüllt werden sollen,  sowie Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
  3. die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie der Vorschlag über die Höhe der abzuführenden Mittel an gemeinnützige Einrichtigungen;
  4. die Führung des Clubs – Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen.
  5. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichzeit entscheidet das Los.
  6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    • der Ausbau und die Ausgestaltung des Aufgabengebietes des Clubs allgemein;
    • die Vertretung des Clubs bei allen Vereinigungen, Organisationen und Dienststellen;
    • Abwicklung des Geschäftsverkehrs;
    • die Führung der Niederschriften bei den Sitzungen des Vorstandes und bei Clubversammlungen;
    • das Fertigen von Pressemitteilungen;
    • die Verwaltung der Kassengeschäfte;

§ 9

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Clubversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstandssprecher und Radtourenwart (permanent) zugleich Jugendwart in geraden Jahren, den Geschäftsführer und Radtourenwart in ungeraden Jahren.

§ 10

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur mit zwei Dritteln Stimmemmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden und auch nur nach einer nach § 5 2. Einberufenen Clubversammlung.
  2. Wird der Club aufgelöst, so führen zwei von der Clubversammlung mit der Stimmenmehrheit zu wählende Liquidatoren die Liquidation durch.
  3. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen im Einvernehmen mit dem Kreissportbund Diepholz und dem Landessportbund Niedersachsen an die Stadt Diepholz, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des freien Sportes im Ortsteil Aschen zu verwenden hat. 

§ 11

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben:
  2. Name, Kontaktdaten, Familienstand, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten.Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  3. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  4. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Radsports, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“, Informationstafel. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung und zur Erlangung von Start berechtigungen an entsprechende Verbände nicht zulässig.
  5. Als Mitglied des Bund Deutscher Radfahrer e. V. ist der Verein verpflichtet, seine  Mitglieder an die Verbände und Sportbünde zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand  
  6. Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung der Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  7. Die Verwendung von Mitgliedsdaten im Innenverhältnis, das heißt unter den Mitgliedern, soll verhältnismäßig erfolgen.